Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
  2. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von der GeSa Gebäudeenergie-Beratung nicht anerkannt, es sei denn, dass die GeSa Gebäudeenergie-Beratung ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
    Die AGB von der GeSa Gebäudeenergie-Beratung gelten auch dann, wenn die GeSa Gebäudeenergie-Beratung in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.      

§ Vertragsschluss

  1. Die Angebote von der GeSa Gebäudeenergie-Beratung sind freibleibend.
    Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht. 

§ Schriftform

  1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.      

§ ​ Preise und Preiserhöhungen

  1. Die Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Nettopreise auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.  
  2. Grundlage für die Berechnung der Leistungen von der GeSa Gebäudeenergie-Beratung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.      

§ Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der GeSa Gebäudeenergie-Beratung schriftlich zugesagt worden sind. 
  2. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von der GeSa Gebäudeenergie-Beratung ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt.
    Die Leistungspflichten von der GeSa Gebäudeenergie-Beratung ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn die GeSa Gebäudeenergie-Beratung die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an die GeSa Gebäudeenergie-Beratung zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen. 
  4. Kommt die GeSa Gebäudeenergie-Beratung mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten.  Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.