§
Gerichtsstand, anwendbares
Recht, Erfüllungsort, Datenschutz
-
Auf den Vertrag findet
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrage Gerichtsstand Biberach an der Riss.
- Erfüllungsort ist der
Geschäftssitz von der GeSa Gebäudeenergie-Beratung. Bei
Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die
Gerichtsstände hiervon unberührt.
- Die GeSa
Gebäudeenergie-Beratung ist berechtigt, die im Zusammenhang der
Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen
der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt der
GeSa Gebäudeenergie-Beratung hierzu ausdrücklich sein
Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist
ausgeschlossen.
§
Schlussbestimmungen
-
Sollte die GeSa
Gebäudeenergie-Beratung in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt,
Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren
Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu
erbringen, ist die GeSa Gebäudeenergie-Beratung für die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur
Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich
entsprechend. Sieht sich die GeSa Gebäudeenergie-Beratung aus den
vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen gehindert, wird er dies unverzüglich dem
Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem
Zeitpunkt die Arbeiten wiederaufgenommen werden können, wird die
GeSa Gebäudeenergie-Beratung dies dem Auftraggeber mitteilen.
- Soweit Arbeiten in den Räumen
des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von der GeSa
Gebäudeenergie-Beratung und seinen Mitarbeitern die beim
Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.
- Die GeSa
Gebäudeenergie-Beratung ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem
Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, zu
übertragen.
-
Mündliche Nebenabreden sind nicht
getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform
-
Für diesen Vertrag ist deutsches
Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide
Parteien Wismar. Der Erfüllungs- und Leistungsort ist ebenfalls
Wismar.
- Sollten einzelne oder mehrere
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden
die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung
als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.
Gutenzell, den 07.09.2022
Georg Sander, GeSa
Gebäudeenergie-Beratung